juristische Schritte

Veröffentlicht am 2022-01-02 In Kentenich

Marienschwestern legen keine Berufung ein – Urteil rechtskräftig

DEUTSCHLAND, Redaktion •

Eine gute Nachricht zum Ende des Jahres 2021, die bisher nicht auf den offiziellen Medien Schönstatts oder der Marienschwestern zu finden ist: Die gerichtliche Auseinandersetzung um Aussagen im Buch der Kirchenhistorikerin Dr. Alexandra von Teuffenbach ist beendet. Das Säkularinstitut der Schönstätter Marienschwestern, das den Prozess angestrengt hatte (nicht „die Schönstatt-Bewegung“, wie teils in den Medien behauptet), verzichtete auf Revision. Das am 16. 9. 2021 ergangene Urteil, mit dem der Antrag auf Unterlassung abgelehnt wurde, ist seit dem 27.12. 2021 rechtskräftig. —

Vater darf das Teuffenbach KentenichDas Urteil, mit dem das Landgericht Berlin im September 2021 in erster Instanz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung bestimmter Äußerungen in der Publikation „Vater darf das“ zurückgewiesen hatte, ist rechtskräftig. Der Text der Urteilsbegründung ist wie im deutschen Recht üblich, öffentlich (Text liegt der Redaktion von schoenstatt.org vor). Erste Reaktionen innerhalb wie außerhalb der Schönstatt-Bewegung zeigen Erleichterung und Freude über das Ende der juristischen Auseinandersetzung, die viel Wirbel (nicht nur) in der Presse verursacht hatte.

Der Antrag der Marienschwestern stützte sich, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, auf den Schutz postmortaler Persönlichkeitsrechte Pater Kentenichs, die sie durch Passagen des Buches verletzt sahen.

In der Urteilsbegründung wird die Ablehnung dieses Antrags auf Unterlassung im Wesentlichen mit drei Argumenten gestützt:

  • der Charakter von postmortalen Persönlichkeitsrechten und deren mögliche Verletzung, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei
  • Wissenschaftlicher Charakter der Publikation und Anwendung Wissenschaftsfreiheit. Es wird gesagt: „die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (bestehen) nicht, denn der streitgegenständliche Publikation kann ein etwaige postmortale Persönlichkeitsrechte des Paters Kente­nich verletzender Inhalt nicht entnommen werden“.
  • Fehlende Legitimierung des Institutes der Schönstätter Marienschwestern zur „Wahrung postmortaler Persönlichkeitsrechte des Pater Kentenich“ und fehlende Grundlage einer vom Institut angeführten „besonderen Qualifikation“ zur Wahrung dieser Persönlichkeitsrechte des Gründers.

„Die hier in Rede stehende Darstellung verletzt weder den – auch nach dessen Tod fortbestehenden – allgemeinen Achtungsanspruch des Paters Kentenich, noch tritt mit ihr eine schwerwiegende Entstellung dessen Lebensbildes ein.“ So abschließend in der Urteilsbegründung.

Und vielleicht haben die Richter mit diesem Satz nach so viel Aufschrei, Erschütterung, Wut und Enttäuschung eine Spur gelegt. Dann wäre die „Kentenich-Krise“ von 2020/21 (oder Schönstatt-Krise) eine echte Krise, eine, die einen neuen Wachstumsring, ja vielleicht sogar die von vielen immer wieder gewünschte und versuchte grundlegende Erneuerung Schönstatts bewirkt. Eine Erneuerung, die adoleszente Heldenverehrung hinter sich lässt,  die apostolische Dimension Schönstatts aus voller Kraft ergreift und Menschen zu Gott und zueinander führt. Ganz im Sinne von Pater Kentenich mit dem, was er ist und bleibt.


Urteilsbegründung

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1 Responses

  1. Antonio Molina Schmid sagt:

    Liebe Freunde von Schoenstatt.org, wenn es Ihnen vorliegt, sollten Sie vielleicht das ganze Urteil des Berliner Landesgerichtes hier veröffentlichen, denn nur nach dem was Sie zitieren, kann man Ihre Folgerungen leider nicht verstehen.

    Ganz im Gegenteil zu dem was Sie interpretieren, wissen wir jetzt, dass für die Berliner Richter die Anschuldigungen, die Frau von Teufenbachs in ihrem Buch wiedergibt, keine „schwerwiegende Entstellung [eines] Lebensbildes“ darstellen können. Und das können sie nicht, denn nach deutschem Recht sind diese Anschuldigungen, wenn sie wahr wären, nichts mehr als die Beschreibung einer komischen Verhaltensweise, aber nie eine Straftat. Und das ist erstmals schon sehr wichtig, denn, wie wir alle wissen, hat es unter Priestern der Katholischen Kirche (und anderen Berufsgruppen) sehr wohl Fälle mit strafrechtlicher Relevanz gegeben…

    Aber unser Problem bleibt weiterhin bestehen, auch wenn es nach deutschem Recht kein Problem ist. Denn es geht um Heiligkeit und ob P Kentenich ein charismatischer Gründer gewesen ist, wie alle großen Gründer in der Kirchengeschichte. Damit bewegen wir uns auf einer moralischen viel höheren Ebene als die der normalen Bürger, und damit auf einer anderen Ebene als die des Berliner Urteils. Bei uns geht es um moralische Fehlverhalten, die nicht strafrechtlich relevant sind, aber die P. Kentenich Selig- und Heiligsprechung ausschließen würden. Denn auch wenn ein Heiliger hier auf Erden ein Mensch ist und noch Fehler haben darf (und muss), hat es wohl niemals einen heiligen Gründer mit einem moralisch gestörtem Grundverhalten gegeben, so wie P. Kentenich in der Schilderung von Frau Teufenbach erscheint.

    Allgemein muss ich Ihnen sagen, dass ich auf Schoenstatt.org einen ernsthaften Schutz der Unschuldsvermutung zugunsten P. Kentenichs vermisse. Moralisches Fehlverhalten zu leugnen oder zu vertuschen ist etwas schlimmes, und die Katholische Kirche hat in der Vergangenheit hier vieles schlecht gemacht. Aber das bedeutet keineswegs, dass es deshalb keine Verleumdungen mehr gibt oder geben kann. (Ich glaube man kann übrigens beweisen, dass in der Kirchengeschichte praktisch alle Heiligen Opfer von Verleumdung geworden sind.) Ich kenne P. Kentenichs Leben und Schriften seit meiner Kindheit, und versuche immer mehr über ihn zu lernen und dazu gleichzeitig mit ihm spirituell im Kontakt zu leben. Für mich sind die Anschuldigungen in Frau Teufenbachs Buch einfach nicht nachvollziehbar (und etwas wirklichkeitsfremd), weil in meiner Lebenserfahrung sie nicht konsistent mit P. Kentenichs Denk- und Verhaltensmuster sind. Als Mensch muss ich aber auch annehmen, dass ich mich immer irren kann. Doch in meiner beruflichen Erfahrung als Rechtsanwalt, sind vereinzelte Zeugenaussagen, wie die von Frau Teufenbach wiedergegebenen, im Gegensatz zu den vielen sehr positiven Erfahrungen, die so viele Menschen mit P. Kentenich gemacht haben, eher ein Indiz oder Anzeichen für Verleumdung als für ein Fehlverhalten.

    Und dass alles hat gar nichts mit der –wie Sie es nennen– „adoleszenten Heldenverehrung“ zu tun, die übrigens in der Kirchengeschichte offenbar allen charismatischen Heiligen entgegengebracht wurde und immer noch wird.

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