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Veröffentlicht am 2020-12-13 In Themen - Meinungen

Verwechslung von Leitung und geistlicher Begleitung: eine weit verbreitete Versuchung

Gonzalo Génova, Charo González, Spanien •

In der katholischen Kirche ist es seit langem Tradition, dass Mitglieder eines Ordens oder einer anderen religiösen Gemeinschaft ihr Gewissen gegenüber ihrem Vorgesetzten öffnen und Rat und Führung für ihr geistliches Leben suchen. Dies ist keineswegs nur theoretische Frage oder ein Thema der Kirchengeschichte. Kürzlich wurde auf einer Tagung der Katholischen Akademie der Diözese Dresden-Meißen in Deutschland über Seelenführung/Geistliche Begleitung und geistlichen Missbrauch die notwendige Trennung von Forum internum und Forum externum in Orden und geistlichen Gemeinschaften hervorgehoben. Da wir in Schönstatt sehr viel Wert auf die spirituelle Ausrichtung, Orientierung oder Begleitung legen, wollen und sollten wir besonders auf ihre Grenzen oder Gefahren achten.—

Die Gewissensrechenschaft beim heiligen Ignatius von Loyola

Der heilige Ignatius führte die „Gewissensrechenschaft“ als eine Form der „geistlichen Führung“ ein und ließ es in seinen Konstitutionen niedergeschrieben, nachdem er um Rat gefragt hatte, um sicherzustellen, dass es moralisch und kanonisch korrekt sei. Nach dieser Norm hat der Jesuit die Pflicht, die Intimität seiner Seele dem Oberen zu öffnen, damit dieser besser über seine Sendung und sein Apostolat entscheiden kann [1, 2].

Der Missbrauch der Gewissensrechenschaft und das Verbot durch Leo XIII

Die Praxis wurde von anderen Ordensinstituten nachgeahmt, wahrscheinlich mit sehr guten Absichten, doch kristallisierte sich dabei eine Verwechslung von Leitung und Seelenführung, Forum externum und Forum internum heraus, höchstwahrscheinlich geschuldet einer missverständlichen Interpretation von „familienhafter Autorität“ und „Familiencharakter“ eines Institutes. Tatsächlich gab es so viele Missbräuche, dass Papst Leo XIII. 1890 die Praxis der obligatorischen Gewissensrechenschaft verbot. Hier ein paar Worte aus dem Dekret Quemadmodum [3], die, wie wir sehen können, sehr stark sind:

I. Seine Heiligkeit erklärt alle Verfügungen für ungültig, abgeschafft und nichtig, und zwar bei Frommen Vereinigungen, Instituten von Frauen mit einfachen oder feierlichen Gelübden oder von männlichen Laien jeglicher Art, auch wenn deren erwähnte Satzungen in irgendeiner Weise die Zustimmung des Apostolischen Stuhles erlangt haben sollen, und auch wenn es in diesem Punkt eine besondere Regelung hinsichtlich dieses Aspekts geben sollte, nämlich der intimen Offenlegung des Gewissens und des Herzens. Und deshalb wird den Direktoren oder Direktorinnen dieser Art von Instituten, Kongregationen und Gesellschaften die ernste Verpflichtung auferlegt, jede Art von Verfügungen zu unterdrücken und aus ihren Konstitutionen, Direktorien und Handbüchern auszumerzen. Ebenso erklärt er jede wie auch immer geartete Gewohnheit in dieser Materie, wie lange sie immer auch üblich sein mag, für ungültig.

II. Mehr noch: Den erwähnten Superioren aller Würden und Grade verbietet er streng, dass sie ihre Untergebenen direkt oder indirekt, durch Rat, Furcht, Drohung oder Schmeichelei dazu veranlassen, dass sie ihnen selbst ihr Gewissen auf diese Weise offenbaren. Dementsprechend gebietet er auch den Untergebenen, ihren höheren Vorgesetzten jene niederen Vorgesetzten anzuzeigen, die sie dazu zu veranlassen wagen, und wenn es sich um den Generaloberen oder die Generaloberin handelt, so muss von ihnen eine Anzeige vor dieser heiligen Kongregation gemacht werden. (…)

VIII.Endlich ordnet er an, dass Exemplare dieses Dekrets in die einheimischen Sprachen übersetzt und den Konstitutionen der erwähnten frommen Vereinigungen beigefügt und wenigstens einmal im Jahr, in der Zeit, die jedes Haus für sich festlegt laut und verständlich im öffentlichen Esszimmer oder in einem für diesen Zweck besonders zusammengerufenen Kapitel vorgelesen werden. Und so hat Seine Heiligkeit noch angeordnet und verfügt, dass keine Gründe und kein Fall, mag er sich auch besonders darstellen, dieser Anordnung entgegenstehen kann.

Das Verbot der Gewissensrechenschaft im Codex des Kanonischen Rechts

Das Verbot wurde in den Codex des Kanonischen Rechtes (CIC) von 1917 und dann in den von 1983 aufgenommen (die Gesellschaft Jesu erhielt jedoch ein von Pius XI. am 29.VI.1923 gewährtes Privileg, mit dem der Papst für die Jesuiten die Vorgehensweise bestätigte, das der heilige Ignatius in den Konstitutionen seines Ordens hinsichtlich der Rechenschaftslegung des Gewissens, einschließlich ihres obligatorischen Charakters, festgelegt hatte). Die diese Frage betreffenden Kanons des Codex von 1983 lauten wie folgt [4]:

Kanon 240 (Ausbildung der Kleriker):

§1 Neben den ordentlichen Beichtvätern haben regelmäßig andere Beichtväter in das Seminar zu kommen, den Alumnen hat es immer freizustehen, unter Beachtung der Seminarordnung einen beliebigen Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Seminars aufzusuchen.

§2 Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine Stellungnahme des Spirituals und der Beichtväter eingeholt werden.

Kanon 630 (Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens)

§1. Die Oberen haben den Mitgliedern die gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.

§2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung stehen, bei denen sie häufig beichten können

§ 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen, ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.

§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.

§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das Gewissen zu eröffnen.

Die Bestimmungen von Leo XIII. und des Codex des Kanonischen Rechtes beziehen sich ausdrücklich und direkt auf Seminaristen und Mitglieder von Ordensinstituten. Diese Bestimmungen enthalten jedoch eine Weisheit, die über das Gesetz hinausgeht. Es ist daher klar, dass sie in analoger Weise auf jede andere charismatische Bewegung in der Kirche angewendet werden sollten, und insbesondere auf die Mitglieder Schönstatts, die eine Verpflichtung mit öffentlicher Relevanz (Forum externum) eingehen, wie es bei den Bünden und Instituten der Fall ist. Im eigentlichen und vollen Sinne des Wortes gibt es Vorgesetzte selbstverständlich nur in den Verbänden (Instituten) Schönstatts. In den Bünden gibt es jedoch auch Personen, die im Forum externum Verantwortung tragen – Berater, Assistenten – und daher gilt das hier Gesagte entsprechend. Wenn wir im Folgenden von Vorgesetzten sprechen, meinen wir im weitesten Sinne alle diejenigen, die für Entscheidungen verantwortlich sind, die das Forum externum betreffen, wie etwa die Zulassung oder Entscheidungen über den Verbleib in einem Bund oder Verband der Bewegung.

Im Bereich Schönstatts schreibt Pater Rafael Fernández über „Gewissensrechenschaft und der reguläre Beichte“ [5], aber in seinem Artikel spricht er ausschließlich über Beichte und Seelenführung im traditionellen Sinn, ohne Bezug auf die Öffnung der Seele zu den hierarchischen Vorgesetzten. Daher kann man nicht sagen, dass er von derselben Sache spricht, und seine Verwendung des Ausdrucks „Gewissensrechenschaft“ ist eher irreführend.

Strikte Trennung von Forum internum und Forum externum

Zu beachten ist, dass nach diesen kirchlichen Bestimmungen jede Verwendung dessen, was über das Gewissen (Forum internum) bekannt ist , in der Regierung (Forum externum) verwerflich ist, und zwar nicht nur dann, wenn Missbrauch oder Manipulation vorliegt oder vermutet wird. Es ist zum Beispiel verwerflich, einer Person, die nach außen hin gutes Verhalten an den Tag legt (Forum externum), den Zugang zum Sakrament der Priesterweihe (oder der Ordensweihe) zu verweigern, weil ein Vorgesetzter schlechte Dinge über ihr Gewissen weiß (Forum internum). Aber es ist auch verwerflich, gegen das, was äußerlich als schlecht angesehen wird, Zugang zu gewähren, weil man aus der Öffnung des Gewissens Gutes weiß.

Nicht nur der „perverse“ Gebrauch Geistlicher Begleitung oder Führung für Regierungsakte ist verwerflich: Jeder Gebrauch, wie immer er auch sein mag, ist verwerflich. Der Punkt ist, dass das Wissen um das Forum internum nicht für Regierungsakte genutzt werden darf. Deshalb sollte derjenige, der die intimsten Dinge der Seele kennt, im Prinzip nicht regieren, und derjenige, der regiert, sollte keine Äußerung intimer Dinge herbeiführen.

Genova

Konsequenzen für Schönstatt

Eine praktische Konsequenz all dessen für die Apostolische Schönstatt-Bewegung ist, dass sowohl die Oberen, Oberinnen, Generaldirektoren oder Generalassistenten der Institute als auch die Assistenten oder Berater in den Bünden, die für Entscheidungen verantwortlich sind, die das Forum externum betreffen, wie zum Beispiel zeitweilige oder ewige Weihen, nicht die geistliche Begleitung/Seeleführung ihrer Mitglieder übernehmen sollten.

Unwissenheit und guter Glaube, sowohl der Assistenten als auch der Personen, die sie begleiten, können zu der Art von Praktiken führen, die Papst Leo XIII. auszumerzen versuchte und deren Bestimmungen in den Codex des Kirchenrechts aufgenommen wurden. Vergessen wir nicht, dass diese Praktiken trotz des Verbots immer noch sehr fest in den Bräuchen vieler Religionsgemeinschaften verwurzelt sind, so dass sie vielen als völlig „natürlich“ erscheinen.

Aus diesem Grund sollten alle Mitglieder der Schönstatt-Institute und -Bünde regelmäßig (zum Beispiel einmal im Jahr) daran erinnert werden, dass sie ihren geistlichen Begleiter völlig frei wählen können; dass eine a priori geistliche Leitung mit einem hierarchischen Vorgesetzten keine geeignete Praxis ist (siehe n. VIII des Dekrets Quemadmodum); und dass diejenigen, die Regierungsaufgaben haben, nur dann geistliche Führung geben können, wenn sie dazu spontan aufgefordert werden (im Geiste der KKK 630 §4); es wäre in einer solchen Situation sogar angebracht, vor dem nicht gegenwärtigen, aber vielleicht zukünftigen Risiko zu warnen, die gesitliche Führung durch einen Vorgesetzten zu suchen. Es wird notwendig sein, die Gründe dafür gut zu erklären, denn viele Schönstätter, aber vielleicht auch eine große Zahl von Katholiken, werden in diesen so „traditionellen“ und gut gemeinten Praktiken nichts Falsches sehen.

Die „familienhafte Leitung“

Diese Praktiken können nicht damit gerechtfertigt werden, dass man sich auf den „Familiencharakter“ einer Gemeinschaft beruft, der – wie oft gesagt wird – eher in Analogie zur natürlichen Familie zu verstehen ist uals nur oder hauptsächlich nach den Regeln des Rechts. Bei diesem Rechtfertigungsversuch gibt es ein Missverständnis darüber, was „Familienautorität“ bedeutet. Dass die Kirche eine Familie ist, rechtfertigt nicht die Verwendung von Intimsphäre zum Regieren. Im Gegenteil, sie verbietet es!

Selbst wenn behauptet wird, dass die Autorität in einer kirchlichen Gemeinschaft in ähnlicher Weise ausgeübt wird wie Vater und Mutter in einer natürlichen Familie, kann nicht ignoriert werden, dass Eltern kein Recht haben, ihre Kinder zur zur Öffnung ihres Gewissens zu veranlassen, erst recht nicht, wenn sie volljährig sind.

Aus diesem Grund ermutigen katholische Eltern ihre Kinder, ihr Gewissen anderen Menschen gegenüber zu offenbaren, wobei sie darauf achten, dass sie Personen von anerkannter Weisheit, Priester oder geistliche Personen sind, die guten Rat geben können. Eltern sollten immer offen dafür sein, ihren Kindern zuzuhören und sie respektvoll zu verstehen. Gleichzeitig sind sie aber auch glücklich, wenn ihre Kinder ihren Autoritätsbereich endgültig verlassen und ihre intimen Regungen von anderen Menschen aufgenommen werden.

Génova

Eine unwiderstehliche Versuchung?

Das Prinzip der strikten Trennung zwischen Regierung und geistlicher Leitung war in der Kirche nicht leicht durchzusetzen, da ein gewisser Grad an Vermischung offenbar einige positive Auswirkungen hat. Daher gehen wir davon aus, dass die Einführung der Gewissensrechenschaft und anderer ähnlicher Praktiken durch den heiligen Ignatius auf bemerkenswerte und formale Weise völlig in gutem Glauben erfolgte. Aber die Weisheit der Kirche veranlasste sie auch dazu, diese Praxis zu verbieten, sobald ihre Wurzeln und Auswirkungen besser verstanden waren. Leider scheint es jedoch so zu sein, dass viele Menschen in der Kirche, darunter Theologen und Kanoniker, diese Vermischung immer noch befürworten.

Wer geistliche Begleitung oder Seelenführung ausübt, muss äußerst sensibel für die Intimität derer sein, die sich ihm oder ihr anvertrauen. Diese Intimität ist nicht auf das beschränkt, was der Priester bei der Beichte hört. Die Rücksichtnahme auf die Intimität anderer Personen ist ein moralisches Grundprinzip, das all jene betrifft, die – mit welchen Mitteln auch immer – Kenntnis von dieser Intimität haben.

Niemand ist immun gegen Versuchungen, niemand ist so reif, dass er sagen kann, dass die Angelegenheit ihn nicht betrifft. Der Weg ist rutschig und es ist nicht so schwierig, zu einem echten Gewissensmissbrauch zu gelangen. Es ist offensichtlich, dass die Gewissensrechenschaft nicht mit der Absicht des Missbrauchs in die Kirche eingeführt wurde, sondern um den Mitgliedern der Religionsgemeinschaften besser helfen zu können. Aber es kam zu den Missbräuchen, und die Kirche hat die Lektion gelernt und war der Ansicht, dass es am klügsten sei, diese Praxis und andere ähnliche Praktiken zu verbieten.

Diejenigen, die sich mit Intimität auskennen, sei es durch Beichte oder durch nicht-sakramentale geistliche Begleitung, sollten sich nicht an Entscheidungen beteiligen, die das Forum externum betreffen. CIC 240 § 2 ist sehr klar: “Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine Stellungnahme des Spirituals und der Beichtväter eingeholt werden.” Es besagt nicht, dass der Spiritual seine Meinung nur unter Bezugnahme auf das, was er durch das Forum externum weiß, abgeben kann. Es besagt, dass er auf keinen Fall und in keiner Angelegenheit eine Stellungnahme abgeben darf. Denn es ist unmöglich, so zu tun, als wüsste man nicht, was man weiß.

Noch schlimmer wäre es, die Praxis einfach nicht als etwas schwer zu Vermeidendes zu tolerieren (aus verschiedenen Gründen, z.B. aus Mangel an Beratern), sondern zu versuchen, die Angemessenheit eines „integrierten vitalen und pädagogischen Prozesses“ zu rechtfertigen, der im Grunde nichts anderes ist als die Verwechslung und Vermischung von Regierung und Seelenführungg. Man würde dann kein Risiko sehen, denn dieselbe Unklarheit würde als etwas Gutes und Wünschenswertes angesehen werden.

GénovaEin Fehler, der korrigiert werden muss

Es geht darum, die Mittel zu schaffen, um diesen Missbrauch zu verhindern, der auch ohne klares Bewusstsein seitens des Begleiteten oder des geistlichen Begleiters geschehen kann. Darüber hinaus kann es sein, dass sich die begleitete Person ohne böse Absicht seitens des Leiters durch Ereignisse im Zusammenhang mit der geistlichen Leitung gestört fühlt und sich sogar dieser Störung schuldig fühlt, als sei sie ein Symptom mangelnder Fügsamkeit und fehlenden guten Geistes. Die Kirche, die Mutter ist, kümmert sich mit erlesener Zartheit um ihre Kinder und diktiert weise Normen der Vorsicht, um solche Situationen zu vermeiden.

Es ist sehr verlockend (sehr verlockend: viele gute Leute sind dieser Versuchung schon verfallen), zu denken, es sei ratsam und bequem, dass Vorgesetzte die inneren Dispositionen ihrer Untergebene kennen. Aber es ist ein Fehler, und er muss korrigiert werden.

Referenzen:

  1. Aixalá. “Cuenta de conciencia”. In: Charles E. O’Neill (2001), Diccionario histórico de la Compañía de Jesús, S. 1019-1020.
  2. Viana. Zusammenfassung von: Sánchez-Girón Renedo, S.J., José Luis, La cuenta de conciencia al Superior en el Derecho de la Compañía de Jesús, Editrice Pontificia Università Gregoriana, Roma 2007, 553 pp. Revista Ius Canonicum – 2009 Vol. XLIX nº 97.
  3. Dekret Quemadmodum, 17-XII-1890. Acta Sanctae Sedis 23 (1890-1891) 505-508. Texto original en latín, auch verfügbar in Wikisource. Deutsche Übersetzung: „Das päpstliche Dekret „Quemadmodum omnium“, die Aufhebung der Gewissensrechenschaft u.a. betreffend : für Oberinnen, Obere, die nicht Priester sind, u. Klosterbeichtväter, Secondo Franco/Max Huber/ Leo XIII, Regensburg 1892 (Pustet).
  4. Codex des Kanonischen Rechts (Codex Iuris Canonici – CIC)
  5. Fernández. “La Cuenta de Conciencia y la Confesión Regular”. Schoenstatt Vivo.

 

Original: Spanisch. Übersetzung: Maria Fischer @schoenstatt.org

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